1. Mindestalter 20 Jahre
2. Unbescholtenheit in den letzten 5 Jahren Wenn die Ausstellung eines Taxilenkerausweises beim Verkehrsamt Wien beantragt wird, wird von der Behörde die
Unbescholtenheit des Werbers von den letzten 5 Jahren automatisch geprüft.
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Wenn kein Wohnsitz in Wien besteht, ist eine Bestätigung von einem Wiener
Taxiunternehmen über die voraussichtliche Beschäftigung als Taxilenker mit dem Antrag beim Verkehrsamt abzugeben.
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Dem Antrag wir nur dann Folge gegeben, wenn in den letzten 5 Jahren keinerlei
Vorstrafen im Strafregister und in der Verkehrsstrafkartei (grobfahrlässige Übertretungen und oftmalige Wiederholungstaten) aufscheinen.
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Nichtösterreichische Staatsbürger, die noch nicht 5 Jahre in Österreich ihren
Wohnsitz haben, müssen die fehlenden Zeiten der Unbescholtenheit auf insgesamt 5 Jahre von jenem Land beibringen, wo sie den damaligen Wohnsitz hatten. Dieser Nachweis muss bei der
zuständigen Botschaft beantragt werden.
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Bewerber, denen Asyl nach AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76 gewährt wurde, benötigen für
den Zeitraum vor der Asylgewährung (Bescheid des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesamtes für Asylwesen plus gelber Ausweis oder blaugrauer Konventionspass) keinen Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen. Asylwerber (Ausweis mit Lichtbild im Format einer
Scheckkarte) fallen nicht in diese Bestimmungen.
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Besitz einer österreichischen Lenkerberechtigung. PROBEFÜHRERSCHEIN wird nicht anerkannt.
3. Für die
erstmalige Ausstellung des Taxilenkerausweises muss der Nachweis einer einjährigen Fahrpraxis mit einem PKW, die unmittelbar zurückliegen muss, erbracht werden.
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Der Nachweis kann mit dem eigenen PKW (Zulassungsschein) einer Firmenbestätigung (Kraftfahrer für
Führerscheinklasse B) einer Bestätigung von Familienangehörigen (der PKW muss auf den Familienangehörigen zugelassen sein) einer Bestätigung von anderen Personen (ein Fahrzeug muss auf
diese Person zugelassen sein) erfolgen
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ACHTUNG: Wenn der ausländische Führerschein auf den österreichischen Führerschein
umgeschrieben wurde, gilt auch die für die Umschreibung nachgewiesene Fahrpraxis.
4. Nachweis eines
"ERSTE-HILFE-KURSES“ im Ausmaß von mind. 6 Stunden Für die Ausstellung des Führerscheines der Gruppe B war ab Oktober 1990 bereits ein Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 6 Stunden erforderlich. Sollte
der Führerschein vor diesem Zeitpunkt abgelegt worden sein bzw. wurde ein ausländischer Führerschein auf den österreichischen Führerschein umgeschrieben, ist ein Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen. Wenn
ein Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von mindestens 6 Stunden bereits einmal besucht wurde (z.B. Bundesheer, Berufsschule, etc.) und ein derartiger Nachweis erbracht wird, muss kein neuerlicher Kurs
absolviert werden.
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Veranstalter von Erste-Hilfe-Kursen Rote Kreuz – T 43 1 795 80-80 oder Samariter-Bund – Auskünfte T 43 1
891 45-181
5. Ablegung
der Prüfung vor einer Prüfungskommission Zu dieser Prüfung wird man zugelassen, wenn der Nachweis eines Kursbesuches erbracht wird.
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Die Prüfung gliedert sich: EDV-Vorprüfung mündliche Prüfung und umfasst folgende Gegenstände: Block 1:
Adressen, Routen - Block 2: Betriebsordnung (Landesbetriebsordnung), Tarif, Funk, Kraftfahrgesetz, Straßenverkehrsordnung, Arbeits- und Sozialrecht
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Zuerst muss die EDV-Vorprüfung abgelegt werden. Die Prüfungsgebühr beträgt für die
erste EDV-Vorprüfung und mündliche Prüfung € 172,30, incl. der Verwaltungsabgabe nach § 14 Abg. Geb. für das Prüfungszeugnis.
Zum mündlichen Teil der Prüfung kann man erst antreten, wenn alle 2 Blöcke der EDV-Vorprüfung bestanden sind.
Prüfungsgebühr für eine (EDV - und auch mündliche Nachprüfung) beträgt € 80,- Einzahlung AUSNAHMSLOS - BARGELDLOS
6. Ergänzungsprüfung: Wenn ein Bewerber bereits einen Taxilenkerausweis eines anderen Bundeslandes besitzt, ist die Ablegung einer Ergänzungsprüfung für Wien
erforderlich.
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Die Prüfung gliedert sich: EDV-Vorprüfung mündliche Prüfung und umfasst folgende Gegenstände: Block 1:
Adressen, Routen Block 2: Landesbetriebsordnung von Wien, Tarif, Arbeits- und Sozialrecht
Zuerst muss die EDV-Vorprüfung abgelegt werden. Die Prüfungsgebühr beträgt für die erste EDV-Vorprüfung und mündliche Prüfung € 172,30,
incl. Verwaltungsabgabe nach § 14 AbgGeb. für das Prüfungszeugnis. Zum mündlichen Teil der Prüfung kann man erst antreten, wenn alle Gegenstände der EDV-Vorprüfung bestanden sind. Die Prüfungsgebühr
für eine Nachprüfung(EDV - als auch mündliche Nachprüfung) beträgt € 80,--. Einzahlung AUSNAHMSLOS - BARGELDLOS
7. Zuständige Behörde Für die Ausstellung des Taxilenkerausweises ist die Behörde in jenem Ort zuständig, in dem die
Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll. Für Wien: Verkehrsamt Wien, Dietrichgasse 27, 1030 Wien